Upload-Filter und Webhosting: sind Webseiten betroffen? Eine kurze Analyse

Wer die Nachrichten verfolgt wird es schon gelesen haben: das Urheberrecht soll reformiert werden. Das EU-Parlament hat heute zugestimmt, dass Verhandlungen für eine solche Reform zwischen dem Parlament und dem europäischen Rat stattfinden sollen. 438 Abgeordnete stimmten dafür, 226 dagegen und 39 enthielten sich.

Beschlossen wurde erst einmal ein Entwurf für den Text einer EU-Richtlinie, über welche der Trilog (EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat) nun verhandeln. Also eigentlich noch nix.

Die großen Streitpunkte sind dabei der Artikel 13 („Upload-Filter“) und Artikel 11 („Leistungsschutzrecht“). Ein Pressespiegel:

Warum die ganze Aufregung?

Wie wir es häufig in politischen Diskussionen der vergangen Zeit sehen, scheint es nur schwarz und weiß zu geben. Kritiker sehen das freie Internet in Gefahr, Befürworter möchten, dass organisierte Rechteinhaber (z.B. GEMA) bei den Online-Portalen am Umsatz beteiligt werden. Urheber würden zu wenig Geld verdienen und müssten an den Umsätzen beteiligt werden.

Die sachliche und inhaltliche Diskussion bleibt dabei leider ein wenig auf der Strecke. Schauen wir uns doch genauer an, was überhaupt im Entwurf steht – denn schließlich wird darüber berichtet, nur den Text bekommt man selten zitiert. Im Rechtsinformatik-Kurs meines Studiums sagte unser Professor, der wunderbare Jürgen Taeger, immer:

„Ein Blick in’s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“

In diesem Fall wollen wir uns einfach mal ansehen, mit welchen Auswirkungen wir anhand des derzeitigen Entwurfstextes als Webhosting-Provider rechnen können. Dazu ziehen wir den folgenden Bericht (Report) heran:

Report on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market

Was bedeutet der „Upload-Filter“?

Das Schlagwort in der Berichterstattung ist der „Upload-Filter“. Kritiker befürchten, dass Plattformen in Zukunft alle Inhalte filtern werden, bevor sie sie veröffentlichen. Die Gefahr dabei ist, dass auch Kleinigkeiten, die urheberrechtlich geschützt sind, zu dem Blockieren eines neuen Werks führen. Damit ist gemeint, dass beispielsweise bei einem Video aus einem Café die Hintergrundmusik des Cafés den Filter dazu verleitet, das Video zu sperren. Oder der Filter erkennt schlicht etwas falsch, was gar nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das kennt man unter dem Begriff „Overblocking“. Die Aufgabe zu Filtern in die Hand von privaten Unternehmen zu legen ist ein weiteres Problem (siehe „Warum ist es schlecht, wenn Unternehmen Inhalte filtern?“).

Das Wort „Filter“ kommt im Entwurfstext allerdings nur an einer Stelle vor. Der Witz ist, an welcher Stelle „Filter“ erwähnt werden: es wird im Entwurfstext vor Filtern gewarnt. Es wird also explizit auf diesen größten Kritikpunkt der Gegner dieser Direktive – das „Overblocking“ –  eingegangen:

The use of filtering potentially harms the interests of users, as there are many legitimate uses of copyright content that filtering technologies are often not advanced enough to accommodate.

Es ist also nicht so, als würde dieser Aspekt nicht gesehen. Auch die Haftungsprivilegierung von Internet-Providern (EU-Richtlinie 2000/31/EC, Electronic Commerce Directive) und deren enorme positive Bedeutung für das Internet wird dort erwähnt. Dass dieser Aspekt nicht verändert werden soll ist dort auch angesprochen:

[..], this should be achieved without negative impacts on the digital economy or internet freedoms of consumers.

Wir können also davon ausgehen, dass der Trilog die Filter, ihren Effekt auf die Meinungsfreiheit und speziell Overblocking in die Verhandlungen mit einbeziehen wird.

Warum ist es schlecht, wenn Unternehmen Inhalte filtern?

Wenn die Entscheidung, welche Inhalte zu blockieren sind, an private Unternehmen ausgelagert wird, hat dies mehrere Probleme:

  1. Unternehmen haben kein Interesse, die „richtige“ Entscheidung zu treffen. Für ein Unternehmen, welches entscheiden soll, ob Inhalte rechtlich zulässig sind oder nicht, ist dies an erster Stelle Aufwand, und der kostet Geld. Ein Mensch, der dafür beschäftigt wird, müsste für Dutzende oder Hunderte Länder die Rechtslagen kennen und die Fähigkeiten und Zeit haben, diese gegeneinander abzuwägen. Das erfordert sprachliche und juristische Fähigkeiten und ist prinzipiell Arbeit von Gerichten, nicht von Mitarbeitern in privaten Unternehmen.
  2. Unternehmen möchten Risiko minimieren. Wenn beispielsweise YouTube aufgefordert wird, ein Video wegen Urheberrechtsverletzungen zu sperren, und für eine Zuwiderhandlung mit einer hohen Strafe bedroht wird, das Sperren aber gar keinen Nachteil hat, weil das Video nur ein paar Cent Werbe-Umsatz macht, was wird wohl die Entscheidung sein? Man kann davon ausgehen, dass YouTube hier nicht den Rächer der Enterbten spielen wird (außer man meint mit „dem Enterbten“ den Urheber). Ein Sperren ist aus Sicht des Unternehmens die günstigste (=billigste) Lösung, da keine Gefahr von hohen Strafen durch Urheber droht. Schadensersatz dafür, dass man seine Meinung zu Unrecht nicht veröffentlichen durfte, gibt es nicht.
  3. Unternehmen lagern Entscheidungen gerne an Software-Filter aus. Da menschliche Arbeit teuer ist, wird die Arbeit, Inhalte zu bewerten, gerne an Software ausgelagert. Die Filter treffen in komplexen Systemen komplexe Entscheidungen die schwerer zu durchschauen sind als man denkt (siehe auch das folgende Video).

Untermauern wir das doch mit einem Beispiel aus der Praxis: der deutsche YouTuber LeFloid berichtet in einem Interview (ab ca. 7:28) davon, wie kafkaesk dieses Zusammenspiel von automatischen Filtern und menschlichen Entscheidungen ist.

Wir können davon ausgehen, dass es genau diese Probleme sind, welche auch im Bericht als „negative impacts“ erwähnt sind. Die Meinungsfreiheit ist in der Grundrechtecharta der EU festgelegt, ignorieren können (oder sollten) diese Bedenken also weder der Rat, die Kommission noch das Parlament.

Sind Webhoster, und damit meine Webspace-Inhalte betroffen?

Nein. Ein Webhoster fällt nämlich nicht unter die Definition eines „online content sharing service provider“: ein „online content sharing service provider“ ist, wer aktiv Inhalte verfügbar macht, „optimiert“ und vermarktet um damit Gewinne zu erzielen:

The definition of an online content sharing service provider under this Directive shall cover information society service providers one of the main purposes of which is to store and give access to the public or to stream significant amounts of copyright protected content uploaded / made available by its users and that optimise content and promotes for profit making purposes, including amongst others displaying, tagging, curating, sequencing the uploaded works or other subject-matter, irrespective of the means used therefor, and therefore act in an active way. As a consequence, they cannot benefit from the liability exemption provided for in Article 14 of Directive 2000/31/EC.

Ein Webhosting-Provider ist (im Gegensatz übrigens zu Cloud-Providern, Online-Festplatten und Access Providern, die komplett von der Richtlinie ausgenommen sind) gar nicht relevant für die Richtlinie. Es geht hier nur darum, Plattformen, welche aktiv mit dem Content arbeiten, zu verpflichten. Das ist beispielsweise YouTube: YouTube erzeugt Tags, kuriert Inhalte, sequenziert, also legt Playlisten an, usw. um damit (mehr) Geld zu verdienen.

Ein Webhoster hingegen wird niemals die Daten seiner Kunden katalogisieren, zusammenfassen, aufbereiten, in Playlisten organisieren usw. um damit Geld zu verdienen. Das will und darf er gar nicht – aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung. Sofern er nämlich ein Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO sein möchte (und das möchte er ganz bestimmt!) wird er sich davor hüten, irgendwie die Daten seiner Kunden zu verarbeiten. Eine solche Verarbeitungstätigkeit ist beispielsweise das Kategorisieren, Zusammenfassen oder Aufbereiten von Daten. Dabei sind nur personenbezogene Daten gemeint, aber ein Webhoster muss potenziell alle Nutzdaten seiner Kunden als personenbezogene Daten behandeln.

Ein Webhoster wird also per se nicht das tun, was unter die Definition eines „content sharing service provider“ fällt. Damit wird der Entwurf, so wie er ist, keine Auswirkungen auf Webhoster haben.

Werden Erinnerungen wach?

Werden hier gerade bei dem ein oder anderen Erinnerungen wach? Hatten wir das nicht schon mal? Sollte die Welt nicht schon im Mai untergehen, als die EU-DSGVO eingeführt wurde? Wo auch ganz viel und laut geschrien und Panik gemacht wurde? Am Schluss ist die Welt doch noch nicht untergegangen.

Vielleicht ist das eine Lehre, die in der aktuellen Zeit nützlich ist: nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Und was genau beschlossen werden soll ist viel leichter zugänglich, als man sich das denkt. Wenn man den Text selber liest, hört sich das alles gar nicht so schlimm an. Und wenn es sich doch schlimm anhört, dann kann man jederzeit seinen EU-Abgeordneten (MEP) im Parlament finden, kontaktieren und mit ihm über die Sache reden!

Fragen? Anregungen? Andere Meinung? Dafür sind die Kommentare da!

2 Kommentare

  1. Stefan Haslinger

    Das Wort „Filter“ wird in Artikel 13 nicht verwendet, sondert der Euphemismus „Maßnahmen“. Ich empfehle jeder:m, den Artikel selbst zu lesen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0593&from=EN dort dann nach „Artikel 13“ suchen, da keine Anchors gesetzt sind.
    Es bleibt die Frage, ob Euch hilft, dass Ihr nicht direkt betroffen seid, wenn die Personen und Firmen, die Dienste bei Euch hosten lassen würden, aufgrund der zu betreibenden „Maßnahmen“ davon absehen.
    Zum Abschluss möchte ich noch die Webseite von Julia Reda zum Thema empfehlen: https://juliareda.eu/eu-copyright-reform/

    • Phillipp

      Hey Stefan,
      ich glaube, Euphemismus ist in dem Zusammenhang ein wenig vorschnell. Würdest Du alle Wörter, die in Gesetzestexten verwendet werden – man redet im normalen Leben eben nicht, wie in der juristischen Sprache – als Euphemismen bezeichnen? Ich glaube nicht, denn das ist einfach eine andere Art von Sprache. Maßnahmen ist meiner Ansicht nach ein sehr gut geeignetes Wort. Welches wäre denn besser, um eine konkrete Tätigkeit, deren Ausführung nicht spezifiziert werden soll, zu beschreiben?

      Das ist genau die fehlende Besonnenheit, von der ich im letzten Absatz sprach 😉

      Zum anderen ist glaube ich der von Dir verlinkte Entwurfstext von September 2016 nicht mehr relevant. Er unterschiedet sich deutlich vom aktuellen Entwurf.

      LG Phillipp

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